Ausgabe:

Steuernews für Klienten

Was regelt die neue Öko-Investitionsfreibetrag-Verordnung?

Überblick über den Kerninhalt der Öko-Investitionsfreibetrag-VO. ...mehr

Welche Unterlagen unterliegen einer Lohnkontrolle?

Welche Lohnunterlagen müssen Dienstgeber im Rahmen einer Lohnkontrolle vorlegen können? ...mehr

Steuerliche Behandlung von bestimmten Gutschriften von Krankenversicherungsbeiträgen

Finanzministerium äußert sich zur Versteuerung von bestimmten SV-Gutschriften. ...mehr

Wie wird die Handy-Signatur von ID Austria abgelöst?

Mit der ID Austria Amtswege digital erledigen. ...mehr

Wie soll das Mindeststammkapital bei GmbHs abgesenkt werden?

Gesetzgeber plant Absenkung des Mindeststammkapitals von GmbHs. ...mehr

Wie kann ein Anforderungsprofil bei der Personalsuche helfen?

Unterschiedliche Kompetenzen sollten in einem Anforderungsprofil festgelegt werden. ...mehr

Welche Unterlagen unterliegen einer Lohnkontrolle?

Mann mit Dokumente

Mitunter wird im Rahmen einer GPLB-Prüfung (Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge) beanstandet, dass angeforderte Lohnunterlagen unvollständig oder nicht korrekt geführt sind. Um hier teure Strafen zu vermeiden, empfiehlt es sich, nachfolgende Unterlagen stets vollständig und korrekt zu führen:

Lohnkonto

Jeder Dienstgeber ist verpflichtet, für bei ihm beschäftigte Dienstnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im Rahmen des Lohnkontos sind neben den persönlichen Daten des Dienstnehmers die Höhe der empfangenen Bezüge sowie die abgeführten Lohnabgaben und deren beitragsrechtliche Grundlagen anzuführen. Die Pflichtangaben des Lohnkontos sind der Lohnkontenverordnung zu entnehmen. Kann das Lohnkonto im Prüfungsfall nicht vorgelegt werden, so stellt dies eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit Strafen bis zu € 5.000,00 geahndet wird.

Arbeitszeitaufzeichnungen

Dienstgeber sind verpflichtet, für alle vom Arbeitszeitgesetz erfassten Dienstnehmer Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Aus diesen Aufzeichnungen muss neben der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit auch die tägliche und wöchentliche Ruhezeit hervorgehen. Werden Dienstnehmer während der wöchentlichen Ruhezeit, der Ersatzruhe oder der Feiertagsruhe beschäftigt, sind Ort, Dauer und Art der Beschäftigung zu vermerken. Beginn und Ende der Ruhepausen sind ebenfalls zu erfassen. Bei Durchrechnung der Arbeitszeit (z. B. Gleitzeit) müssen auch Beginn und Dauer des Durchrechnungszeitraumes festgehalten werden. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Arbeitsaufzeichnungen liegt dabei stets beim Dienstgeber.

Weitere relevante Unterlagen

Neben dem Lohnkonto und den Arbeitsaufzeichnungen werden für Prüfungszwecke häufig unter anderem nachfolgende Unterlagen angefordert:

  • Dienst- und Lehrverträge oder Dienstzettel
  • Allenfalls vorliegende Betriebsvereinbarungen
  • Urlaubs-, Krankenstands- und andere Abwesenheitsaufzeichnungen
  • Überstunden-, Provisions-, Akkord- und sonstige leistungsabhängige Lohnaufzeichnungen
  • Branchenspezifische Unterlagen (z. B. Abrechnungen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse etc.)
  • Fahrtenbücher und Reisekostenabrechnungen

Stand: 27. Juni 2023

Bild: cherdchai - stock.adobe.com

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